AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Mercedes-Benz Intelligent Tarife (AGB V1G)
Für welches Produkt gelten diese AGB?
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom (im Folgenden: „AGB Mercedes Benz Intelligent Tarife“) gelten für die Strombelieferung von Letztverbrauchern außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden durch die
The Mobility House Energy GmbH
St. Cajetan-Str. 43, 81669 München
E-Mail: home-intelligent@mobilityhouse.com
Phone: +49 89 4161 430 92
(im Folgenden: „TMHE“ oder „wir“).
Wie kommt mein Vertrag zustande und ab wann liefert TMHE Strom?
2.1 Der Stromvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihre Bestellung in Textform verbindlich bestätigen (im Folgenden: „Lieferbestätigung“). Die Mitteilung über den Eingang Ihrer Bestellung gilt nicht als Lieferbestätigung.
2.2 Voraussetzung für den Beginn unserer Lieferung ist, dass uns die Kündigungsbestätigung Ihres Alt-Stromvertrags durch den bisherigen Stromlieferanten vorliegt (gilt nur bei Lieferantenwechsel) und der zuständige Netzbetreiber den Netznutzungsbeginn bestätigt.
2.3 Sie erhalten von uns nach Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen.
2.4 Sofern eine Belieferung zum Wunschtermin insbesondere auf Grund der bestehenden Regelungen zum Lieferantenwechsel oder des Bestehens einer längeren Kündigungsfrist im bisherigen Stromliefervertrag nicht möglich ist oder falls Sie keinen Wunschtermin für den Lieferbeginn nennen, findet der Lieferbeginn zum nächstmöglichen Termin statt.
2.5 Kommt innerhalb von vier Monaten ab Vertragsschluss keine Belieferung zustande, haben wir das Recht, den Stromvertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen.
Für welche Stromverträge gelten diese AGB?
3.1 Diese AGB gelten für die von uns angebotenen Stromtarif
Mercedes-Benz Intelligent Eco Tarif (im Folgenden „Intelligent Eco“)
3.2 Falls Sie den Tarif Intelligent Eco beauftragen, ohne über einen Smart Meter zu verfügen oder ohne, dass uns viertelstündliche Messwerte gemäß Messstellenbetriebsgesetz übermittelt werden, können keine Bonuspunkte gemäß Ziff. 7 ausgezahlt werden.
3.3 Bei unserem Tarif Intelligent Eco handelt es sich um einen variablen Tarif i.S.d. § 41a Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz. Mit unserem Bonussystem (Ziff. 7 dieser AGB) erhalten Sie Bonuspunkte, die Ihnen gutgeschrieben werden, wenn Sie uns die netzdienliche Steuerung Ihres E-Fahrzeugs und Energieverbrauchs gestatten. Wir steuern dabei nur den Zeitpunkt, zu dem Ihr E-Fahrzeug aufgeladen wird, werden aber keinen in Ihrer Fahrzeugbatterie eingespeicherten Strom ausspeichern.
3.4 Wir bieten keine Wartungsdienste an.
3.5 Wir liefern Ihnen Ihren gesamten Strombedarf an Ihre Abnahmestelle. Sie sind für die Dauer des Vertrages zur Abnahme des gesamten von uns bezogenen Stroms verpflichtet.
Wie lange läuft mein Vertrag? Wann und wie kann ich meinen Vertrag kündigen?
4.1 Die Mindestlaufzeit Ihres Stromvertrags beginnt mit dem von uns mitgeteilten Lieferbeginn. Wenn im Stromvertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, verlängert sich Ihr Stromvertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit, wenn weder Sie noch wir vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch wir können den Stromvertrag auf das Ende der Mindestlaufzeit sowie im Anschluss daran jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Wenn im Stromvertrag keine Mindestlaufzeit vereinbart ist, können Sie oder TMHE den Stromvertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. In keinem Fall beträgt der Zeitraum zwischen Lieferbestätigung und Ende der mit Ihnen vereinbarten Mindestlaufzeit Ihres Stromvertrages mehr als 24 Monate.
4.2 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB bleibt erhalten. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn Sie sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befinden und TMHE Ihnen die außerordentliche Kündigung zehn Tage vorher angekündigt hat. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung Ihrer Belieferung nach Ziff. 15.1. wiederholt vorliegen.
4.3 TMHE hat Ihre Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich umziehe?
Im Falle eines Umzugs können Sie den Stromvertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Auszugsdatum kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn TMHE Ihnen binnen 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Stromvertrags an Ihren neuen Wohn- bzw. Firmensitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Lieferstelle möglich ist. Zu diesem Zweck haben Sie TMHE in der Kündigung die zukünftige Anschrift und, wenn möglich, die Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) mitzuteilen.
Teilen Sie uns einen Umzug nicht oder nicht rechtzeitig mit, haften Sie für uns daraus entstehende Schäden und sind verpflichtet, uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Ab wann muss ich welchen Preis bezahlen?
6.1 Der Preis für die Stromlieferung richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif.
6.2 Der Preis setzt sich aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis je Zähler zusammen. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Preisänderung nach Ziff. 9., so tritt der mitgeteilte zukünftig geltende Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.
Die Preise enthalten neben dem Versorgeranteil (Beschaffungs-, Vertriebskosten und Marge) das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe, die Umlagen nach dem Kraft-Wärme Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage), der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage), nach § 17f EnWG (Offshore Netzumlage), die Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV), die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Weitere Informationen zu den genannten Umlagen erhalten Sie auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
6.3 Die Preise enthalten neben den in Ziff. 6.2. genannten Preisbestandteilen auch das jährliche Entgelt für den Messstellenbetrieb („Messentgelt“) eines nicht elektronischen oder eines elektronischen Zählers oder einer modernen Messeinrichtungen (mME), soweit Messstellenbetrieb und Messung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht werden. Sofern der Preis das Messentgelt enthält, ziehen wir das Messentgelt bei Ihnen ein und leiten es an den grundzuständigen Messstellenbetreiber weiter. Es entsteht kein Messstellenvertrag zwischen TMHE und Ihnen. Die Höhe des Messentgelts ist vom grundzuständigen Messstellenbetreiber im Internet zu veröffentlichen und kann dort eingesehen werden. Die Höhe des Messentgelts richtet sich nach Art und Zahl der verbauten Messeinrichtungen.
6.4 Sofern unser Preis das Messentgelt nicht umfasst, werden Ihnen die im Grundpreis nach Ziff. 6.3. enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb und Messung erstattet. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) nutzen und mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber einen eigenen Vertrag haben, bei dem die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung direkt zwischen Ihnen und diesem Messstellenbetreiber abgerechnet werden Die insoweit zu erstattenden Kosten werden Ihnen in der Jahresrechnung erstattet und in Zukunft nicht mehr berechnet. Die Kostentragung für den Messstellenbetrieb bestimmt sich in diesem Fall allein nach dem zwischen Ihnen und Ihrem Messstellenbetreiber bestehenden Vertragsverhältnis.
Wie funktioniert das Bonus-System?
Der Tarif Öko Smart ist nur verfügbar, wenn Sie über ein intelligentes Messsystem i.S.d. § 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz unter Einhaltung der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Standards oder RLM-Zähler (im Folgenden zusammen: „Smart Meter“) verfügen. Voraussetzung ist zudem, dass uns von Ihrem Messstellenbetreiber viertelstündliche Messwerte in Form einer Zählerstandsgangmessung oder Lastgangmessung gemäß Messstellenbetriebsgesetz übermittelt werden.
7.1 Die Nutzung vom Bonussystem setzt voraus, dass Sie die Mercedes-Benz App (nachfolgend: „App“) auf einem internetfähigen mobilen Endgerät installiert haben, sich in der App angemeldet haben und Ihren Stromvertrag mit Ihrem Benutzerkonto verknüpft haben. Die rückwirkende Nutzung vom Bonussystem und Erstattung von Guthaben ist aus technischen Gründen nicht möglich.
7.2 Mit dem Bonussystem sammeln Sie für intelligentes Laden Bonuspunkte. Die Anzahl an Bonuspunkten ermitteln wir automatisch über einen Algorithmus. Längere Ansteckzeiten in Verbindung mit größeren Ladeenergiemengen werden dabei mit mehr Bonuspunkten belohnt. Die genaue Funktionsweise des Mechanismus wird Ihnen in der App erklärt. Wir behalten uns vor, Sonderaktionen durchzuführen (z.B. heute für doppelte Anzahl Bonuspunkte laden), über die wir Sie in der App informieren.
7.3 Der Wert der Bonuspunkte wird bei Vertragsschluss festgelegt und bleibt im Garantiezeitraum gem. Ziff. 8.1. unverändert. Im Übrigen gilt für Änderungen des Werts der Bonuspunkte Ziff. 9.4. der Vertrags- und Nutzungsbedingungen der Mercedes Benz App (AVB Mercedes Benz). Die Bonuspunkte werden nach Maßgabe von Ziff. 9. und 10. der AVB Mercedes Benz abgerechnet und vergütet.
7.4 Wir behalten uns vor, Ihnen die Nutzung des Bonussystems für einen Testzeitraum auch ohne Smart Meter zu gestatten. Bitte beachte, dass mangels des Vorliegens der messtechnischen Voraussetzungen (erforderliche Zählerstandsgangmessung) eine echte Flexibilisierung Ihres Stromverbrauchs in diesem Fall nicht möglich ist. Nach Ende des Testzeitraums erfordert die Weiternutzung vom Bonussystem den Einbau eines Smart Meters.
7.5 Voraussetzung für die Bonuszahlungen ist, dass Sie einen passenden Stromtarif bei The Mobility House Energy abschließen und für alle Ihre Ladevorgänge zuhause smartes Laden aktivieren. In der Praxis kann die Höhe des Bonus abweichen, denn sie ist von Ihrem persönlichen Ladeverhalten abhängig. Der Bonus wird auf ihren regulären Arbeitspreis aus dem Stromtarif angerechnet.
7.6 Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Vertrags- und Nutzungsbedingungen der Mercedes Benz App (AVB Mercedes Benz).
Habe ich eine Preisgarantie?
8.1 Wir gewähren Ihnen eine Preisgarantie entsprechend der Lieferbestätigung, mindestens jedoch für die ersten 12 Monate ab Lieferbeginn (im Folgenden: „Garantiezeitraum“).
8.2 Die Preisgarantie gem. Ziff. 8.1. gilt sowohl für den vereinbarten Strompreis (Ziff. 6) als auch unser Bonussystem (Ziff. 7.4.).
8.3 Preisänderungen während des Garantiezeitraums sind ausgeschlossen, außer sie betreffen Änderungen der Strom- und Umsatzsteuer sowie künftige neue Steuern, Abgaben und Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen, die in dem Garantiezeitraum wirksam werden.
8.4 Für Preisänderungen gem. Ziff. 8.3. gilt die Regelung gem. Ziff. 9.1. mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Preisänderung und der vorzunehmenden Saldierung nur die in Ziff. 8.3. genannten Umlagen und Steuern berücksichtigt werden. Die Regelung gemäß Ziff. 9.2. gilt entsprechend. Der Stromvertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Ziff. 9.3. gekündigt werden.
8.5 Während der Geltungsdauer der Preisgarantie ist TMHE berechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an Sie unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an Sie; ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
Warum und wie ändern sich meine Preise nach Ablauf des Garantiezeitraums?
9.1 Preisänderungen durch TMHE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. TMHE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist TMHE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen; bei Stromverträgen mit abgelaufener Preisgarantie wird die bei Vertragsschluss bestehende Kostensituation unter Berücksichtigung etwaiger Preisänderungen gemäß der Absätze 2 und 3 mit der nach Ablauf der Preisgarantie bestehenden Kostensituation verglichen. TMHE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist TMHE verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiterzugeben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. TMHE nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwicklung vor; mit der jeweils nächsten turnusgemäßen Überprüfung erfolgt auch die Überprüfung der Kostenentwicklung bei Stromverträgen mit abgelaufener Preisgarantie.
9.2 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung in Textform wirksam. Die Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preisänderung erfolgen.
9.3 Im Falle einer Änderung der Preise haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf werden wir Sie in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ziff. 4.3. gilt entsprechend. Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
9.4 Für Preisänderungen i.S.v. Ziff. 8.3. nach Ablauf des Garantiezeitraums gelten die Ziff. 9.1. bis 9.3. entsprechend.
9.5 Ziff. 8.5. gilt nach Ablauf des Garantiezeitraums entsprechend.
9.6 Für Preisanpassungen, die den Wert der Bonuspunkte (Ziff. 7.4.) betreffen, gelten Ziff. 9.1 bis 9.3. entsprechend.
9.7 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet.
Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
Wie kommunizieren wir mit Ihnen? Müssen Sie das Kundenportal nutzen?
10.1 Rechnungen und sämtliche sonstige Mitteilungen zur Durchführung dieses Stromvertrags werden Ihnen in Ihrem persönlichen Bereich des Kundenportals als PDF-Dateien oder per E-Mail zur Verfügung gestellt. Wenn Sie sich für das Kundenportal registriert haben, werden Ihnen die Informationen, Rechnungen und Mitteilungen in Ihrem Kundenbereich dauerhaft zur Verfügung gestellt. Sie können Vertragsunterlagen, Rechnungen und sonstige Mitteilungen im Kundenportal herunterladen, ausdrucken oder ansehen. Ein Post- oder Email-Versand der dort bereitgestellten Mitteilungen und Rechnungen muss dann nicht mehr erfolgen. TMHE wird Sie über eine neue Einstellung des Kundenportals stets per E-Mail informieren. TMHE behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen, per Post versenden zu dürfen.
10.2 TMHE stellt Ihnen zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen Kundenportal online unter portal.home-intelligent.mobilityhouse.com zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den Erstlogin erhalten Sie in einer Mitteilung vor Lieferbeginn. Bitte bewahren Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten sicher auf. Sie dürfen die Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben und müssen Ihr Passwort unverzüglich ändern, wenn Sie Kenntnis von einem Missbrauch haben oder einen solchen Missbrauch nur vermuten oder befürchten. Sie haften für alle Schäden, die durch eine Drittnutzung Ihres Kundenportalzugangs herbeigeführt werden, es sei denn, Sie haben diese Drittnutzung nicht zu vertreten. Bei Gefahr des Missbrauchs der Zugangsdaten müssen Sie uns das sofort mitteilen.
10.3 Um die Online-Vertragsabwicklung gewährleisten zu können, sind Sie verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere Zugang zu einem internetfähigen Endgerät und installiertem Browserprogramm und E-Mail-Adresse, zu schaffen sowie zu unterhalten. Sie sind verpflichtet, TMHE stets eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben.
10.4 Ihnen werden sämtliche Dokumente unverschlüsselt zugesandt, soweit gesetzlich zulässig. TMHE übernimmt für eventuelle Schäden, die durch unberechtigten Zugriff auf unverschlüsselt per E-Mail übertragene Dokumente eintreten können, keine Haftung. Wir haften jedoch unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen
Wie wird abgerechnet? Wie bestimmen sich die Abschlagszahlungen?
11.1 Die Abrechnung des Tarifs ist abhängig vom verfügbaren Messsystem. Für den Fall, dass kein intelligentes Messsystem (Smart Meter) installiert ist oder uns von Ihrem Messstellenbetreiber keine viertelstündlichen Messwerte in Form einer Zählerstandsgangmessung oder Lastgangmessung gemäß Messstellenbetriebsgesetz übermittelt werden, erfolgt die Abrechnung jährlich. Andernfalls wird der Tarif monatlich abgerechnet.
Der Inhalt der Abrechnung bestimmt sich nach § 40 Abs. 2 und 3 EnWG. Für den Tarif Öko finden zudem Ziff. 11.2. bis Ziff. 11.6. Anwendung.
11.2 Die Rechnungstellung erfolgt unentgeltlich nach unserer Wahl in Zeitabschnitten, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel gemäß dem Abrechnungsturnus Ihres zuständigen Netzbetreibers Auf Ihren Wunsch erfolgt eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung gegen das vertraglich vereinbarte zusätzliche Entgelt.
11.3 Bei Beendigung des Vertrages erstellen wir unentgeltlich eine Schlussrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Stromvertrages.
11.4 Ergibt sich aus der Abrechnung oder Schlussrechnung für dich ein Guthaben, ist dieses von uns vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.
11.5 Sofern der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet wird, leisten Sie monatlich gleiche Abschlagszahlungen auf die Abrechnung. Der Verbrauch ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Abschlagszahlungen werden nicht vor Lieferbeginn fällig.
11.6 Ändern sich die Preise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
Wann werden meine Rechnungen und Abschlagszahlungen fällig? Wann darf ich die Zahlung verweigern? Mit welchen Forderungen darf ich aufrechnen?
12.1 Abrechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von TMHE angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen werden Ihnen in den Abrechnungen mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen Banküberweisung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wählen.
12.2 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, wird dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen 2 Wochen ausbezahlt. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, werden binnen 2 Wochen ausbezahlt. Haben Sie TMHE ein SEPA- Lastschriftmandat erteilt, so erstattet TMHE die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto des SEPA-Lastschriftmandats.
12.3 Wenn Sie Einwände gegen Abrechnungen oder Abschlagsberechnungen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn
die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum.
Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
12.4 Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann TMHE Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann TMHE für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten, nicht übersteigen. Auf Verlangen weist TMHE die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.
12.5 Gegen Ansprüche von TMHE können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
Wer liest den Zählerstand ab und was muss ich dabei beachten?
13.1 Der von uns gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
13.2 Verfügen Sie über einen Smart Meter, benötigen wir täglich für den Vortag Ihre viertelstündlichen Zählerstandsgänge. Die Messung des Stromverbrauchs richtet sich nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG und erfolgt durch eine viertelstündige Zählerstandsgangmessung.
13.3 TMHE ist im Übrigen berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die TMHE vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Bei einer Messung mit einem Smart Meter sind diese Werte von TMHE vorrangig zu verwenden.
13.4 TMHE kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Ablesung vornehmen und den Zählerstand an TMHE übermitteln, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, einer Abrechnungsinformation, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von TMHE an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird TMHE kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
13.5 Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch TMHE, den Netz- oder Messstellenbetreiber nicht möglich ist, Sie der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen sind oder TMHE aus anderen Gründen, die TMHE nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, darf TMHE den Verbrauch für die Abrechnung oder für Abrechnungsinformationen schätzen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
Wann ist TMHE nicht zur Lieferung verpflichtet?
14.1 TMHE wird Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen Stromvertrags decken und Ihnen im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist TMHE jedoch befreit,
a) soweit im Stromvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat oder
c) soweit und solange TMHE an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung TMHE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG entsprechende Anwendung.
14.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist TMHE von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von TMHE nach Ziffer 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht.
14.3 Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. TMHE wird Ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie TMHE bekannt sind oder in zumutbarer Weise von TMHE aufgeklärt werden können.
14.4 Im Übrigen haftet TMHE nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden?
15.1 TMHE ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
15.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist TMHE berechtigt, die Belieferung unter Einhaltung der in § 41b Abs. EnWG genannten Voraussetzungen 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihre Verpflichtungen nachkommen.
Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen bestehen sollte. TMHE kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. TMHE hat Sie mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung mit TMHE mit Ihen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
15.3. TMHE hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und du die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hast. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist TMHE die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.
Was passiert in Fällen höherer Gewalt?
16.1 Ändern sich während der Vertragslaufzeit die wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber denen, die bei Vertragsabschluss vorlagen, so erheblich und nicht nur vorübergehend, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zugemutet werden kann, so werden wir gemeinsam den jeweiligen Vertrag an die veränderten Verhältnisse mit dem Ziel anpassen, dass hierdurch ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt ist.
16.2 Sollten wir gemeinsam trotz beiderseitigem Bemühen in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielen, so steht Ihnen und uns ein außerordentliches Kündigungsrecht bzgl. des jeweiligen Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.
16.3 Sollte einer der Vertragspartner durch nicht von ihm zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse durch höhere Gewalt, wie etwa Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferausfällen, Krieg, terroristische Anschläge, Überschwemmungen, Erdbeben, Hochwasser und andere Naturkatastrophen, Pandemie, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen von hoher Hand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung nicht mit einem angemessenen technischen bzw. wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert sein, so ruhen diese Verpflichtungen, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.
16.4 Im gleichen Umfang, wie die betroffene Partei durch die höhere Gewalt an ihrer Leistungserbringung gehindert und befreit ist, ist auch die andere Partei von ihrer entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.
16.5 Die Rechte der Parteien aus §§ 275, 313 BGB bleiben unberührt.
Kündigt TMHE den Stromvertrag mit meinem alten Lieferanten? Was gilt für Lieferantenwechsel? Benötigt TMHE eine Vollmacht? Brauchen wir Ihre Einwilligung für die Übermittlung von Smart-Meter-Daten?
17.1 Mit Vertragsabschluss bevollmächtigen Sie uns – sofern erforderlich – zur Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages, zur Durchführung aller für den Lieferantenwechselprozess erforderlichen Schritte, sowie zur Abfrage der historischen Verbrauchsdaten beim Messstellenbetreiber zum Zweck der Verbrauchsschätzung. Die vom Messstellenbetreiber für die Übermittlung historischer Verbrauchsdaten erhobenen Kosten sind von Ihnen zu tragen.
17.2 Die Nutzung unseres Bonus-Systems im Rahmen unserer Tarife setzt voraus, dass Sie uns eine gültige Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Smart-Meter-Daten durch den zuständigen Messstellenbetreiber gem. § 49 Abs. 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz erteilt haben. Sofern Sie Ihre Einwilligung widerrufen, werden wir insoweit von unseren Leistungspflichten frei.
17.3 Sofern Sie uns eine Vollmacht und Einwilligung erteilen, erfolgt dies im Rahmen des Bestellprozesses. Sie können Ihre Vollmacht und Einwilligung jederzeit widerrufen.
17.4 Wir werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
Was passiert im Streitfall? An wen kann ich mich wenden?
18.1 Unter Telefon, E-Mail oder per Post (unsere Kontaktdaten finden Sie unter Ziff. 1 dieser AGB) haben wir bei TMHE ein offenes Ohr für dich. Sollte es mal nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen, können Sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. TMHE ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Phone: 030-2757240-0
Fax: 030-2757240-69,
Webseite: www.schlichtungsstelle-energie.de
18.2 Im Rahmen der Verordnung über Online - Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
18.3 Außerdem können Sie sich bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Phone: 03022480500, E-Mail: verbraucherserviceenergie@bnetza.de über Ihre Rechte informieren.
18.4 Ihr Recht auf Anrufen der Gerichte bleibt im Übrigen unberührt.
Wann ist TMHE berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern?
19.1 TMHE ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für dich oder TMHE unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt TMHE keinen Einfluss hat. Außerdem dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, wenn eine oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von Ihnen und TMHE bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führt und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen dürfen Sie gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
19.2 TMHE wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprechen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
19.3 Ändert TMHE die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so können Sie den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. TMHE hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Was ist sonst noch zu beachten?
20.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns getroffen werden, sind in Angebot, Vertragsbestätigung, Preisblatt und diesen AGB niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
20.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Wir werden gemeinsam versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Stromvertrags.
20.3 TMHE ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Dritte beauftragen.
20.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Fragen zum Thema Energie?
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Stand: September 2026