AGB
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Für welches Produkt gelten diese AGB?
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mercedes-Benz Intelligent Tarife (im Folgenden: „AGB MB Intelligent“) gelten für die Strombelieferung von Letztverbrauchern außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100.000 Kilowattstunden im Rahmen der Mercedes-Benz Intelligent Tarife durch die
The Mobility House Energy GmbH
St. Cajetan-Str. 43, 81669 München
E-Mail: home-intelligent@mobilityhouse.com
Phone: +49 89 4161 430 92
(im Folgenden: „TMHE“ oder „wir“).
1.2 Die AGB MB Intelligent gelten ebenfalls für die Einspeisung von Strom in das Stromnetz aus der Batterie Ihres Elektrofahrzeugs (nachfolgend: „Einspeisevertrag“) im Rahmen der Nutzung des Vehicle-to-Grid Modus (nachfolgend: „V2G Modus“) Ihres Elektrofahrzeugs. Mit dem Einspeisevertrag beauftragen Sie uns auch damit, dass wir den Strombezug bzw. die Einspeisung Ihres Elektrofahrzeugs entsprechend Ihrer Vorgaben steuern und Sie uns die daraus resultierende Flexibilität zur Verschiebung Ihres Strombezugs bzw. der Möglichkeit der Einspeisung von Strom aus der Batterie Ihres Elektrofahrzeugs zur Verfügung stellen.
1.3 Diese AGB gelten jedoch nicht für die Nutzung jeglicher von Mercedes-Benz angebotenen Apps. Für die Inhalte und Funktionsweise dieser Apps übernimmt TMHE keine Verantwortung. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Mercedes-Benz App oder die Mercedes-Benz Charge Home App zur Steuerung der Ladevorgänge Ihres Elektrofahrzeugs nach Ziff. 9.2. nutzen.
Wie kommt mein Vertrag zustande und ab wann liefert TMHE Strom? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
2.1 Der Stromliefervertrag und der Einspeisevertrag (nachfolgend zusammen: „Strom- und Einspeisevertrag“ oder „Vertrag“) kommen dadurch zustande, dass wir Ihre Bestellung in jeweils Textform verbindlich bestätigen (im Folgenden: „Lieferbestätigung“ für den Stromliefervertrag, „Einspeisebestätigung“ für den Einspeisevertrag). Die Mitteilung über den Eingang Ihrer Bestellung gilt nicht als Liefer- oder Einspeisebestätigung.
2.2 Sie müssen bei Vertragsschluss mindestens 18 Jahre alt sein.
2.3 Sie können diesen Vertrag nicht abschließen, wenn Ihr Stromverbrauch aktuell mittels registrierender Lastgangmessung (RLM-Zähler) gemessen wird.
2.4 Voraussetzung für den Abschluss des Stromliefervertrags ist ein kompatibles Fahrzeug und eine kompatible Wallbox. Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen sind allein Sie verantwortlich. Wir sind berechtigt, den gesamten Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen, sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
2.5 Voraussetzung für das Zustandekommen des Einspeisevertrags nach Ziff. 1.2. ist der Abschluss eines Stromliefervertrags mit einem Tarif mit Smart-Meter-Pflicht i.S.v. Ziff. 3.2.
2.6 Voraussetzung für den Beginn unserer Lieferung ist, dass uns die Kündigungsbestätigung Ihres Alt-Stromvertrags durch den bisherigen Stromlieferanten vorliegt (gilt nur bei Lieferantenwechsel) und der zuständige Netzbetreiber den Netznutzungsbeginn bestätigt. Diese Bestätigung des Netzbetreibers ist auch Voraussetzung für den Beginn des Einspeisevertrags.
2.7 Sie erhalten von uns nach Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen.
2.8 Sofern eine Belieferung zum Wunschtermin insbesondere auf Grund der bestehenden Regelungen zum Lieferantenwechsel oder des Bestehens einer längeren Kündigungsfrist im bisherigen Stromliefervertrag nicht möglich ist oder falls Sie keinen Wunschtermin für den Lieferbeginn nennen, findet der Lieferbeginn zum nächstmöglichen Termin statt.
2.9 Kommt innerhalb von sechs Monaten ab Vertragsschluss keine Belieferung zustande, haben wir das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform zu kündigen.
Für welche Stromverträge gelten diese AGB? Kann ich eine PV-Anlage nutzen?
3.1 Diese AGB gelten für die von uns angebotenen Mercedes-Benz Intelligent Tarife für bidirektionales Laden (nachfolgend zusammengefasst als: „Tarife“)..
3.2 Einige der Tarife sind nur verfügbar, wenn Sie über ein intelligentes Messsystem i.S.d. § 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz unter Einhaltung der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Standards (im Folgenden: „Smart Meter“) verfügen (nachfolgend: „Tarife mit Smart-Meter Pflicht“). Falls Sie einen Tarif mit Smart-Meter Pflicht beauftragen, aber nicht über ein Smart Meter verfügen, kommt automatisch ein Stromvertrag zum Preis und den Lieferbedingungen unseres Standardtarifs ohne viertelstündliche fernübermittelte Messung zustande, der auf dem Einsatz eines nicht fern-auslesbaren herkömmlichen Zählers basiert (nachfolgend: „Standard-Tarif“). Bei Beauftragung eines Tarifs mit Smart-Meter Pflicht werden wir Sie gleichzeitig über die Konditionen des Standard-Tarifs informieren.
3.3 Unsere Ladetarife basieren ausschließlich auf einem Einzählerkonzept. Außerdem können die Ladetarife nicht genutzt werden, wenn Sie über eine Photovoltaikanlage verfügen, die Strom in das Netz einspeist. Davon ausgenommen sind sog. Balkonkraftwerke, d.h. Steckersolargeräte i.S.d. § 8 Abs. 5a EEG, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind.
3.4 Welche Voraussetzungen ein Tarif hat, erfahren Sie im Rahmen der Bestellstrecke.
3.5 Den Strom, der aus Ihrer Fahrzeugbatterie ins Stromnetz eingespeist wird, vergüten wir Ihnen gem. Ziff. 8.
3.6 Bei unseren Tarifen mit Smart-Meter Pflicht handelt es sich um einen variablen Tarif i.S.d. § 41a Abs. 1 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz. Mit unserem Bonussystem (Ziff. 9. dieser AGB MB Intelligent) erhalten Sie Bonuspunkte für „V2G Hours“, die Ihnen gutgeschrieben werden, wenn Sie uns die systemdienliche Steuerung Ihres E-Fahrzeugs und Energieverbrauchs gestatten. Wir haben dabei ebenfalls die Möglichkeit, den in Ihrer Fahrzeugbatterie eingespeicherten Strom in das Stromnetz einzuspeisen, d.h. „auszuspeichern“.
3.7 Wir bieten keine Wartungsdienste an.
3.8 Wir liefern Ihnen den gesamten Strombedarf an Ihrer Abnahmestelle. Sie sind für die Dauer des Vertrages zur Abnahme des gesamten von uns bezogenen Stroms verpflichtet.
Wie lange läuft mein Vertrag? Wann und wie kann ich meinen Vertrag kündigen?
4.1 Die Mindestlaufzeit Ihres Strom- und Einspeisevertrags beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 12 Monate und beginnt mit dem von uns mitgeteilten Lieferbeginn. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich Ihr Vertrag auf unbestimmte Zeit, wenn weder Sie noch wir vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch wir können den Vertrag auf das Ende der Mindestlaufzeit sowie im Anschluss daran jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Wenn im Vertrag keine Mindestlaufzeit vereinbart ist, können Sie oder TMHE den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. In keinem Fall beträgt der Zeitraum zwischen Lieferbestätigung und Ende der mit Ihnen vereinbarten Mindestlaufzeit Ihres Vertrages mehr als 24 Monate.
4.2 Haben Sie einen Monat vor Ablauf der Mindestlaufzeit des Vertrags noch nicht den Einbau eines Smart Meters. beauftragt, werden wir den Vertrag zum Ende der Mindestlaufzeit kündigen.
4.3 Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB bleibt erhalten. Ein wichtiger Grund liegt für uns insbesondere vor, wenn Sie sich mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung in Verzug befinden und TMHE Ihnen die außerordentliche Kündigung zehn Tage vorher angekündigt hat. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere auch dann vor, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung Ihrer Belieferung nach Ziff. 20.1. wiederholt vorliegen.
4.4 Die Kündigung des Vertrags umfasst sämtliche Vertragsbestandteile (Strombezug und Einspeisung).
4.5 TMHE hat Ihre Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich umziehe?
Im Falle eines Umzugs können Sie den Strom- und Einspeisevertrag außerordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Auszugsdatum kündigen. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht, wenn TMHE Ihnen binnen 2 Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Strom- und Einspeisevertrags an Ihrem neuen Wohn- bzw. Firmensitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Lieferstelle möglich ist. Zu diesem Zweck haben Sie TMHE in der Kündigung die zukünftige Anschrift und, wenn möglich, die Zählernummer mitzuteilen.
Welche Regelungen gelten für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen? Wer ist für die Anmeldung der Wallbox beim Netzbetreiber zuständig? Von wem erhalte ich die Netzentgeltreduzierung?
6.1 Ihr Ladepunkt gilt als steuerbare Verbrauchseinrichtung (nachfolgend „SteuVE“) gemäß § 14a EnWG. Sie sind als Betreiber der SteuVE für die An- bzw. Abmeldung der SteuVE bei Ihrem Netzbetreiber sowie für die Einhaltung der Vorgaben Ihres Netzbetreibers zur netzorientierten Steuerung zuständig. Dies gilt auch dann, wenn Sie die SteuVE von einem Dritten betreiben lassen. Wie und wo Sie eine SteuVE bei Ihrem Netzbetreiber anmelden können und welche Vorgaben ggf. zu beachten sind, erfahren Sie von Ihrem Netzbetreiber.
6.2 Wir berücksichtigen die Netzentgeltreduzierung, die uns Ihr Netzbetreiber mitteilt, im Rahmen unserer Abrechnung gem. Ziff. 16. Für den Fall, dass Ihr Netzbetreiber statt einer prozentualen Netzentgelt-Arbeitspreisreduzierung eine pauschale Netzentgeltreduzierung oder keine Netzentgeltreduzierung abrechnet, kann es vorkommen, dass der von uns abgerechnete Ladestrompreis leicht von dem Ihnen bei Vertragsschluss angezeigten Strompreis abweicht (siehe Ziff. 13.). Die tatsächliche Netzentgeltreduzierung weisen wir auf der Abrechnung aus.
6.3 Sie verpflichtest sich, uns den bestehenden Betrieb bzw. die Inbetriebnahme und/oder Außerbetriebnahme von einer oder mehrerer SteuVE unverzüglich mitzuteilen.
6.4 Kommt es zwischen Ihnen und dem Netzbetreiber zu Streitigkeiten hinsichtlich Ihres Anspruchs auf Netzentgeltreduzierung, so sind Sie für die Klärung dieser Streitigkeiten selbst verantwortlich.
Ab wann muss ich welchen Preis für von TMHE gelieferten Strom bezahlen?
7.1 Der Preis für die Stromlieferung richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Tarif.
7.2 Der Preis für den Strombezug setzt sich jeweils aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis je Zähler zusammen. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Preisänderung nach Ziff. 14., so tritt der mitgeteilte zukünftig geltende Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises.
Der Preis enthält neben dem Versorgeranteil (Beschaffungs-, Vertriebskosten und Marge) das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe, die Umlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG-Umlage), nach § 17f EnWG (Offshore-Netzumlage), dem Aufschlag für besondere Netznutzung, die Umlage für abschaltbare Lasten (§ 18 AbLaV), die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Für Netzentgeltreduzierungen nach § 14a EnWG findet Ziff. 6. dieser AGB Anwendung. Weitere Informationen zu den genannten Umlagen erhalten Sie auf der gemeinsamen Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber unter www.netztransparenz.de.
7.3 Wir rechnen nur die Strommengen ab, die tatsächlich für das Laden Ihres Elektrofahrzeugs verwendet werden. Strommengen, die zwischengespeichert und zurück ins Netz eingespeist werden (vgl. Ziff. 8.), werden Ihnen nicht berechnet und sind für Sie kostenneutral. In Ihrer Abrechnung wird daher der Arbeitspreis für V2G Bezug sowie der Arbeitspreis für V2G Einspeisung in der Summe saldiert. Dies gilt auch dann, wenn für den Bezug höhere Umlagen und Abgaben anfallen als für die Einspeisung von Strom. Für Sie sollen durch diese Unterschiede bei Umlagen und Abgaben keine Nachteile entstehen.
7.4 Sofern Messstellenbetrieb und Messung durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht werden, enthält der Preis neben den in Ziff. 7.2. genannten Preisbestandteilen auch das jährliche Entgelt für den Messstellenbetrieb („Messentgelt“). Sofern der Preis das Messentgelt enthält, ziehen wir das Messentgelt bei Ihnen ein und leiten es an den grundzuständigen Messstellenbetreiber weiter. Es entsteht kein Messstellenvertrag zwischen TMHE und Ihnen. Die Höhe des Messentgelts ist vom grundzuständigen Messstellenbetreiber im Internet zu veröffentlichen und kann dort eingesehen werden. Die Höhe des Messentgelts richtet sich nach Art und Zahl der verbauten Messeinrichtungen.
7.5 Sofern unser Preis das Messentgelt nicht umfasst, werden Ihnen die im Grundpreis nach Ziff. 7.2. enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb und Messung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Kosten werden Ihnen in der Jahresrechnung erstattet und in Zukunft nicht mehr berechnet. Die Kostentragung für den Messstellenbetrieb bestimmt sich in diesem Fall allein nach dem zwischen Ihnen und Ihrem Messstellenbetreiber bestehenden Vertragsverhältnis.
Wie wird der von mir eingespeiste V2G-Strom von TMHE vergütet und abgerechnet?
8.1 Der Preis für die Stromeinspeisung richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten Einspeisetarif.
8.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, setzt sich der Einspeise-Preis zusammen aus einem Netto-Einspeisepreis (Vermarktungs-, Betriebskosten und Marge) sowie den für die Rückspeisung der tatsächlich aus dem Netz entnommenen Strommengen angefallenen Entgelte und Umlagen.
8.3 Die Zwischenspeicherung von Strom in Ihrer Fahrzeugbatterie soll für Sie keine Zusatzkosten verursachen (vgl. Ziff. 7.3.). Aus diesem Grund gleichen wir Ihnen auch Effizienzverluste (im Folgenden auch „EV“) aus, die beim Be- und Entladen des Fahrzeugs entstehen. Der Ausgleich berechnet sich nach folgender Formel:
Ausgleich EV = Energiemenge Einspeisung (in kWh) x EV (in %) x Arbeitspreis (in ct/kWh)
Der Effizienzverlust in obiger Formel bestimmt sich nach den Angaben des Fahrzeugherstellers. Der Ausgleichsbetrag wird Ihnen in der Abrechnung gesondert ausgewiesen.
8.4 Die Abrechnung des eingespeisten Stroms erfolgt gem. Ziff. 16.1.
8.5 Zusätzlich zu den eingespeisten Strommengen erhalten Sie für die Ladezeiten im V2G-Modus einen Bonus nach Maßgabe der Ziff. 9. ff.
Wie funktioniert das Bonussystem? Wann wird Strom aus meiner Fahrzeugbatterie ausgespeichert? Was muss ich beachten, um das Bonussystem nutzen zu können?
9.1 Mit einem Smart Meter und einem unserer Tarife mit Smart-Meter Pflicht können Sie unser Bonussystem basierend auf den in der MB.Charge Home App angegeben V2G Hours vollumfänglich nutzen.
9.2 Die Nutzung des Bonussystems setzt voraus, dass Sie den V2G-Modus in Ihrem Mercedes Fahrzeug aktiviert haben und Ihr Elektrofahrzeug im V2G-Modus lädt. Die rückwirkende Nutzung von V2G Hours und Erstattung von Guthaben ist aus technischen Gründen nicht möglich.
9.3 Im V2G-Modus stellen Sie uns die Flexibilität zur Verschiebung Ihres Strombezugs bzw. der Möglichkeit der Ausspeicherung von Strom aus der Batterie Ihres Elektrofahrzeugs zur Verfügung. Nicht bei jedem Ladevorgang im V2G-Modus muss es dabei zur Ausspeicherung von Strom aus Ihrer Batterie kommen. Durch die Möglichkeit der Ein- und Ausspeicherung während eines Ladevorgangs kann sich jedoch dein Strombezug insgesamt erhöhen. Die mit dem Mehrverbrauch einhergehenden Effizienzverluste werden durch Ziff. 8.3. sowie durch unser Bonussystem ausgeglichen und vergütet, sodass Sie am wirtschaftlichen Wert, der von Ihnen zur Verfügung gestellten Flexibilität beteiligt werden.
9.4 Die Nutzung des V2G-Modus kann durch die Garantiebedingungen des Elektrofahrzeugs bzw. der Fahrzeugbatterie begrenzt sein. Die Verantwortlichkeit für die Information über die Garantiebedingungen und deren Einhaltung liegt beim Fahrzeughersteller.
9.5 Der bei der Ladung Ihres Elektrofahrzeugs entnommene bzw. eingespeiste Strom muss durch Smart Meter gemessen werden. Als von einem Smart Meter gemessen gelten ausschließlich viertelstündliche Messwerte, die uns von Ihrem Messstellenbetreiber in Form einer Zählerstandsgangmessung oder Lastgangmessung im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes übermittelt werden.
9.6 Sie können den Dienst nur so lange nutzen, wie eine wirksame Einwilligung von Ihnen gegenüber Ihres Messstellenbetreiber besteht, dass wir die von Ihrem Smart Meter gemessenen Daten gem. § 49 Abs. 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz verwenden dürfen.
Wie erhalte ich meinen Bonus? Wie starte ich einen Ladevorgang?
10.1 Nur Sie entscheiden, ob ihr Elektrofahrzeug im V2G-Modus lädt und uns Flexibilität zur Verfügung stellen soll. Der Ladevorgang im V2G-Modus ist jedoch Voraussetzung, um einen Bonus (sog. Bonuspunkte) zu erhalten. Zusätzlich müssen beim Start des Ladevorgangs die weiteren in Ziff. 9. genannten Voraussetzungen vorliegen bzw. eingehalten werden.
10.2 Vor jedem Ladevorgang können Sie die Ladezeiten und den Mindestladezustand festlegen. Dies ist entweder über die entsprechende App oder über dein Elektrofahrzeug möglich. Unser Algorithmus optimiert das Ladeverhalten, so dass Ihr Elektrofahrzeug zum kostengünstigsten Zeitpunkt Strom in dem von Ihnen vor Ladevorgang festgelegten Zeitraum bezieht bzw. Strom von der Fahrzeugbatterie in das Netz eingespeist wird.
10.3 Sogenannte „V2G Hours“ entstehen für jede angesteckte Stunde im V2G-Modus und bilden die Basis zur Bestimmung des Bonuswerts. Sie werden bis zum Erreichen der angegebenen Abfahrtszeit gezählt. Ausgenommen sind jedoch die Zeit für die Präkonditionierung der Batterie (Vorheizen bzw. Vorkühlen) sowie die Zeit bis zum Erreichen des festgelegten Mindestladezustands. Der Ladevorgang wird mit der Trennung des Fahrzeugs von der Ladestation beendet.
10.4 V2G Hours werden Minutenscharf erhoben. Du kannst die Ladezeiten sowie V2G Hours in Ihrer Mercedes-Benz Charge Home App einsehen.
Wie werde ich für meinen Bonus vergütet?
11.1 Der Wert der V2G Hours wird bei Vertragsschluss festgelegt und bleibt im Garantiezeitraum gem. Ziff. 13.1. unverändert.
11.2 Wir zahlen die gesammelten V2G Hours monatlich aus. Die V2G Hours werden nach Maßgabe von Ziff. 12. und Ziff. 16. abgerechnet und vergütet.
11.3 Der Wert einer V2G Hour kann sich außerhalb des Garantiezeitraums (Ziff. 13.1.) ändern. Bei Änderungen des Werts der V2G Hours werden Sie vorab in geeigneter Weise über die Höhe des geänderten Wertes informiert. Sie sind in keiner Weise dazu verpflichtet, uns Flexibilität weiterhin (durch Abschluss eines neuen Einzelvertrages) zur Verfügung zu stellen. Durch Starten eines Ladevorgangs nach Ziff. 10.1. stimmen Sie dem jeweils gültigen Wert der V2G Hours zu. Im Übrigen gilt für Änderungen des Werts der V2G Hours Ziff. 14.6. dieser AGB.
11.4 Kommt es während des Ladevorgangs zur Einspeisung von Strom aus der Fahrzeugbatterie in das Stromnetz, so werden diese Strommengen zusätzlich zu den V2G Hours nach dem Einspeisetarif gem. Ziff. 8.1. vergütet und nach Ziff. 16. abgerechnet.
Wie werden V2G Hours abgerechnet?
12.1 Die Abrechnung der V2G Hours erfolgt anhand der über die Mercedes-Benz Charge Home App ermittelten Ladezeiten im V2G-Modus. Für Fehler bei der Aufzeichnung oder Übermittlung von Ladezeiten im V2G-Modus übernehmen wir keine Haftung. Wir haften jedoch unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
12.2 Die in einem Kalendermonat aufgezeichneten V2G Hours verrechnen wir mit der nächsten nach Monatsende fälligen Abrechnung nach Maßgabe von Ziff. 16. Übersteigt die von uns zu zahlende Vergütung den von Ihnen zu zahlenden Betrag, wird das sich daraus ergebende Guthaben vollständig mit der nächsten Rechnung verrechnet oder binnen 2 Wochen ausbezahlt. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, werden binnen 2 Wochen ausbezahlt. Die Rechnungstellung erfolgt gemeinsam mit der Abrechnung des von uns gelieferten Stroms.
Habe ich eine Preisgarantie?
13.1 Wir gewähren Ihnen eine Preisgarantie entsprechend der Lieferbestätigung, mindestens jedoch für die ersten 12 Monate ab Lieferbeginn (im Folgenden: „Garantiezeitraum“).
13.2 Die Preisgarantie gemäß Ziffer 13.1 gilt für den im Strompreis enthaltenen Versorgeranteil gemäß Ziffer 7.2 (insbesondere Beschaffungs-, Vertriebs- und Margenbestandteile), für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Netznutzungsentgelte sowie für die zu diesem Zeitpunkt bekannten Abgaben und Umlagen. Ebenfalls umfasst sind der vereinbarte Einspeisepreis (Ziffer 8.1) sowie das Bonussystem V2G Hours (Ziffer 11.1).
Nicht von der Preisgarantie umfasst sind Steuern sowie Kosten für den Messstellenbetrieb. Ebenfalls nicht umfasst sind solche Abgaben, Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste Preisbestandteile, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass nach Vertragsschluss weitere die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Be- oder Entlastungen wirksam werden; diese werden in der jeweils geltenden Höhe weitergegeben.
Sofern Ihr Netzbetreiber eine andere oder gar keine Netzentgeltreduzierung berechnet, werden wir Ihnen die tatsächlich anfallenden Netzentgelte berechnen.
13.3 Preisänderungen während des Garantiezeitraums sind ausgeschlossen, außer sie betreffen Änderungen der Strom- und Umsatzsteuer sowie künftige neue Steuern, Abgaben und Umlagen oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung), Messstellenbetrieb oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen, die in dem Garantiezeitraum wirksam werden.
13.4 Für Preisänderungen gem. Ziff. 13.3. gilt die Regelung gem. Ziff. 14.1. mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Preisänderung und der vorzunehmenden Saldierung nur die in Ziff. 13.3. genannten Umlagen und Steuern berücksichtigt werden. Die Regelung gemäß Ziff. 14.2. gilt entsprechend. Der Strom- und Einspeisevertrag kann im Falle einer Preisänderung nach Maßgabe von Ziff. 14.3. gekündigt werden.
13.5 Während der Geltungsdauer der Preisgarantie ist TMHE berechtigt und verpflichtet, bei einer künftigen gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze die sich hieraus ergebenden Mehr- oder Minderbelastungen an Dich unverändert weiterzugeben. In diesem Falle bedarf es keiner Mitteilung an dich; ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
Warum und wie ändern sich meine Preise nach Ablauf des Garantiezeitraums?
14.1 Preisänderungen durch TMHE erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. TMHE ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung vorzunehmen. Bei der Preisermittlung ist TMHE verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Einbeziehung gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen; bei Strom- und Einspeiseverträgen mit abgelaufener Preisgarantie wird die bei Vertragsschluss bestehende Kostensituation unter Berücksichtigung etwaiger Preisänderungen gemäß der Absätze 2 und 3 mit der nach Ablauf der Preisgarantie bestehenden Kostensituation verglichen. TMHE hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostensteigerungen. Insbesondere ist TMHE verpflichtet, Kostensenkungen nicht später weiterzugeben, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist. TMHE nimmt mindestens alle 12 Monate eine turnusgemäße Überprüfung der Kostenentwicklung vor; mit der jeweils nächsten turnusgemäßen Überprüfung erfolgt auch die Überprüfung der Kostenentwicklung bei Stromverträgen mit abgelaufener Preisgarantie.
14.2 Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Mitteilung in Textform wirksam. Die Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Wirksamwerden der Preisänderung erfolgen.
14.3 Im Falle einer Änderung der Preise haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Hierauf werden wir Sie in der Mitteilung über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ziff. 4.5. gilt entsprechend. Weitere gesetzliche und vertragliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
14.4 Für Preisänderungen i.S.v. Ziff. 13.3. nach Ablauf des Garantiezeitraums gelten die Ziff. 14.1. bis 14.3. entsprechend.
14.5 Ziff. 13.5. gilt nach Ablauf des Garantiezeitraums entsprechend.
14.6 Für Preisanpassungen, die den Wert der V2G Hours (Ziff. 11.3.) betreffen, gelten Ziff. 14.1. bis 14.3. entsprechend.
14.7 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
Wie kommunizieren wir mit Ihnen? Müssen Sie das Kundenportal nutzen?
15.1 Rechnungen und sämtliche sonstigen Mitteilungen zur Durchführung dieses Strom- und Einspeisevertrags werden in Ihrem persönlichen Bereich unseres Kundenportals als PDF-Dateien oder per E-Mail zur Verfügung gestellt. Haben Sie sich für das Kundenportal registriert, werden Ihnen Informationen, Rechnungen und Mitteilungen in Ihrem Kundenbereich dauerhaft zur Verfügung gestellt. Sie können Vertragsunterlagen, Rechnungen und sonstige Mitteilungen im Kundenportal herunterladen, ausdrucken oder ansehen. Ein Post- oder Email-Versand der dort bereitgestellten Mitteilungen und Rechnungen muss dann nicht mehr erfolgen. TMHE wird dich über eine neue Einstellung des Kundenportals stets per E-Mail informieren. TMHE behält sich das Recht vor, einzelne Mitteilungen, wie z. B. Mahnungen, per Post versenden zu dürfen.
15.2 TMHE stellt Ihnen zur Abwicklung des Vertrags einen passwortgeschützten persönlichen Zugang zum geschlossenen Kundenportal online unter portal.home-intelligent.mobilityhouse.com zur Verfügung. Die Zugangsdaten für den Erstlogin erhalten Sie in einer Mitteilung vor Lieferbeginn. Bitte bewahren Sie persönlichen Zugangsdaten sicher auf. Sie dürfen die Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben und müssen Ihr Passwort unverzüglich ändern, wenn Kenntnis von einem Missbrauch besteht oder einen solchen Missbrauch nur vermutet oder befürchtet wird.
Sie haften für alle Schäden, die durch eine Drittnutzung des Kundenportalzugangs herbeigeführt werden, es sei denn, Sie haben diese Drittnutzung nicht zu vertreten. Bei Gefahr des Missbrauchs der Zugangsdaten muss und diese umgehend mitgeteilt werden.
15.3 Um die Online-Vertragsabwicklung gewährleisten zu können, sind Sie verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere Zugang zu einem internetfähigen Endgerät und installiertem Browserprogramm und E-Mail-Adresse, zu schaffen sowie zu unterhalten. Sie sind verpflichtet, TMHE stets eine aktuelle empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben.
15.4 Sämtliche Dokumente werden Ihnen unverschlüsselt zugesandt, soweit gesetzlich zulässig. TMHE übernimmt für eventuelle Schäden, die durch unberechtigten Zugriff auf unverschlüsselt per E‐Mail übertragene Dokumente eintreten können, keine Haftung. Wir haften jedoch unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wie wird abgerechnet? Wie bestimmen sich die Abschlagszahlungen?
16.1 Die Rechnungsstellung erfolgt für Strombezug und -einspeisung in separaten Rechnungen. Uns ist vorbehalten, die Rechnungsstellung auch gebündelt vorzunehmen. Im Fall einer gebündelten Rechnung werden Strombezug und -einspeisung weiterhin getrennt voneinander ausgewiesen; es erfolgt keine Saldierung der Strommengen.
16.2 Für den Fall, dass der Auszahlbetrag für die Stromeinspeisung in einem Abrechnungszeitraum höher ist als der Betrag für den Strombezug, sind Sie selbst dafür verantwortlich, mit Ihrem Finanzamt die sich aus der Auszahlung ergebenden steuerrechtlichen Fragen zu klären.
16.3 Der Standardtarif wird jährlich, die Tarife mit Smart-Meter Pflicht werden monatlich abgerechnet. Abweichend von der monatlichen Abrechnung werden Netzentgeltreduzierungen ausgezahlt, sobald wir die Entgeltreduzierung, die Ihnen Ihr Netzbetreiber tatsächlich gewährt, von ihm erhalten haben. Wir werden die Netzentgeltreduzierung separat in der Abrechnung ausweisen, unabhängig davon, ob die Auszahlung vom Netzbetreiber anteilig monatlich oder pauschal für das gesamte Kalenderjahr erfolgt. Der Inhalt der Abrechnung bestimmt sich nach § 40 Abs. 2, Abs. 3 und 5 EnWG. Soweit die Auszahlung der Netzentgeltreduzierung nicht bereits in den monatlichen Abrechnungen berücksichtigt wurde, erfolgt sie als Gutschrift im Sinne von Ziff. 16.6.Für den Standardtarif finden zudem Ziff. 16.4. bis Ziff. 16.8. Anwendung.
16.4 Die Rechnungstellung erfolgt unentgeltlich nach unserer Wahl in Zeitabschnitten, die ein Jahr nicht überschreiten dürfen. Im Regelfall erfolgt die Rechnungsstellung gemäß dem Abrechnungsturnus Ihres zuständigen Netzbetreibers. Auf Wunsch erfolgt eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung gegen vertraglich vereinbartes zusätzliche Entgelt.
16.5 Bei Beendigung des Vertrages erstellen wir unentgeltlich eine Schlussrechnung innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Stromvertrages.
16.6 Ergibt sich aus der Abrechnung oder Schlussrechnung für Sie ein Guthaben, ist dieses von uns vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen.
16.7 Sofern der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet wird, leisten Siemonatlich gleiche Abschlagszahlungen auf die Abrechnung. Der Verbrauch ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass dein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Abschlagszahlungen werden nicht vor Lieferbeginn fällig.
16.8 Ändern sich die Preise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
Wann werden meine Rechnungen und Abschlagszahlungen fällig? Wann darf ich die Zahlung verweigern? Mit welchen Forderungen darf ich aufrechnen?
17.1 Abrechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von TMHE angegebenen Terminen fällig, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen werden in den Abrechnungen mitgeteilt. Als Zahlungsweise können Sie zwischen Banküberweisung und Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats wählen.
17.2 Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, wird dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet oder binnen 2 Wochen ausbezahlt. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, werden binnen 2 Wochen ausbezahlt. Haben Sie TMHE ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, so erstattet TMHE die zu viel gezahlten Beträge auf das Bankkonto des SEPA-Lastschriftmandats.
17.3 Bestehen Einwände gegen Abrechnungen oder Abschlagsberechnungen, so darf die Zahlung nur dann aufgeschoben werden, wenn
a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum.
Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
17.4 Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann TMHE Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann TMHE für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten, nicht übersteigen. Auf Verlangen weist TMHE die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.
17.5 Gegen Ansprüche von TMHE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Wer liest den Zählerstand ab und was muss ich dabei beachten?
18.1 Der von uns gelieferte Strom wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
18.2 Verfügen Sie über einen Smart Meter und beliefern wir Sie auf Grundlage eines Tarifs mit Smart-Meter Pflicht, benötigen wir täglich für den Vortag viertelstündliche Zählerstandsgänge. Die Messung des Stromverbrauchs richtet sich nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 MsbG und erfolgt durch eine viertelstündige Zählerstandsgangmessung.
18.3 TMHE ist im Übrigen berechtigt, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung den Zählerstand oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden, die TMHE vom Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. Bei einer Messung mit einem Smart Meter sind diese Werte von TMHE vorrangig zu verwenden.
18.4 TMHE kann verlangen, dass Sie die Ablesung vornehmen und den Zählerstand an TMHE übermitteln, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, einer Abrechnungsinformation, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse von TMHE an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, kann dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprochen werden. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird TMHE kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
18.5 Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung durch TMHE, den Netz- oder Messstellenbetreiber nicht möglich ist, Sie der Pflicht zur Selbstablesung nicht nachgekommen sind oder TMHE aus anderen Gründen, die TMHE nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, darf TMHE den Verbrauch für die Abrechnung oder für Abrechnungsinformationen schätzen, was unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
Wann ist TMHE nicht zur Lieferung verpflichtet?
19.1 TMHE wird Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf im Rahmen des geschlossenen Stromvertrags decken und im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist TMHE jedoch befreit,
a) soweit im Stromvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat oder
c) soweit und solange TMHE an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung TMHE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 4 EnWG entsprechende Anwendung.
19.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist TMHE von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von TMHE nach Ziff. 20. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht.
19.3 Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt. TMHE wird Ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie TMHE bekannt sind oder in zumutbarer Weise von TMHE aufgeklärt werden können.
Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden?
20.1 TMHE ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
20.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist TMHE berechtigt, die Belieferung unter Einhaltung der in § 41b Abs. 2 EnWG genannten Voraussetzungen 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie ihrer Verpflichtungen nachkommen. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen bestehen sollte. TMHE kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. TMHE hat Sie mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Sperrung wegen Zahlungsverzugs bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung mit TMHE mit Ihnen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
20.3 TMHE hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist TMHE die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.
Was passiert in Fällen höherer Gewalt?
21.1 Ändern sich während der Vertragslaufzeit die wirtschaftlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gegenüber denen, die bei Vertragsabschluss vorlagen, so erheblich und nicht nur vorübergehend, dass einem Vertragspartner ein Festhalten am Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen nicht mehr zugemutet werden kann, so werden wir gemeinsam den jeweiligen Vertrag an die veränderten Verhältnisse mit dem Ziel anpassen, dass hierdurch ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder hergestellt ist.
21.2 Sollten wir gemeinsam trotz beiderseitigem Bemühen in einem zumutbaren Zeitraum keine Einigung erzielen, so steht Ihnen und uns ein außerordentliches Kündigungsrecht bzgl. des jeweiligen Vertrages mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.
21.3 Sollte einer der Vertragspartner durch nicht von ihm zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse durch höhere Gewalt, wie etwa Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferausfällen, Krieg, terroristische Anschläge, Überschwemmungen, Erdbeben, Hochwasser und andere Naturkatastrophen, Pandemie, Arbeitskampfmaßnahmen oder Anordnungen von hoher Hand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung nicht mit einem angemessenen technischen bzw. wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag gehindert sein, so ruhen diese Verpflichtungen, bis diese Umstände und deren Folgen beseitigt sind.
21.4 Im gleichen Umfang, wie die betroffene Partei durch die höhere Gewalt an ihrer Leistungserbringung gehindert und befreit ist, ist auch die andere Partei von ihrer entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Die Wirksamkeit des Vertrages bleibt davon unberührt.
21.5 Die Rechte der Parteien aus §§ 275, 313 BGB bleiben unberührt.
Kündigt TMHE den Stromvertrag mit meinem alten Lieferanten? Was gilt für Lieferantenwechsel? Benötigt TMHE eine Vollmacht? Brauchen wir Ihre Einwilligung für die Übermittlung von Smart-Meter-Daten?
22.1 Mit Vertragsabschluss bevollmächtigen Sie uns – sofern erforderlich – zur Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages, zur Durchführung aller für den Lieferantenwechselprozess erforderlichen Schritte, sowie zur Abfrage der historischen Verbrauchsdaten beim Messstellenbetreiber zum Zweck der Verbrauchsschätzung. Die vom Messstellenbetreiber für die Übermittlung historischer Verbrauchsdaten erhobenen Kosten sind von Ihnen zu tragen.
22.2 Die Nutzung unseres Bonus-Systems für V2G Hours im Rahmen unserer Tarife sowie die Stromeinspeisung aus Ihrer Fahrzeugbatterie setzen voraus, dass Sie uns eine gültige Einwilligung zur Übermittlung Ihrer Smart-Meter-Daten durch den zuständigen Messstellenbetreiber gem. § 49 Abs. 2 Nr. 7 Messstellenbetriebsgesetz erteilt haben. Sofern Sie Ihre Einwilligung widerrufen, werden wir insoweit von unseren Leistungspflichten frei. Wir werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erlangten, personenbezogenen Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen unserer Datenschutzhinweise (https://www.home-intelligent.mobilityhouse.com/datenschutz) verwenden.
22.3 Sofern Sie uns eine Vollmacht und Einwilligung erteilen, erfolgt dies im Rahmen des Bestellprozesses. Sie können Ihre Vollmacht und Einwilligung jederzeit widerrufen.
22.4 Wir werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen.
Was passiert im Streitfall? An wen kann ich mich wenden?
23.1 Unter Telefon, Email oder per Post (unsere Kontaktdaten finden Sie unter Ziff. 1 dieser AGB Strom) haben wir bei TMHE ein offenes Ohr für dich. Sollte es mal nicht zu einer gemeinsamen Lösung kommen, können Sie als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. TMHE ist zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet. Mit Einreichung des Antrags bei der Schlichtungsstelle ist die Verjährung gehemmt. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Telefon: 030-2757240-0
Fax: 030-2757240-69,
Webseite: www.schlichtungsstelle-energie.de
23.2 Im Rahmen der Verordnung über Online - Streitbeilegung zu Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
23.3 Außerdem können Sie sich bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Phone: 030-22480500, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de über Ihre Rechte informieren.
23.4 Ihr Recht auf Anrufen der Gerichte bleibt im Übrigen unberührt.
Wann ist TMHE berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern?
24.1 TMHE ist zu einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, wenn eine für Sie oder TMHE unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt TMHE keinen Einfluss hat. Außerdem dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, wenn eine oder mehrere der in ihnen enthaltenen Klauseln durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil unwirksam geworden sind oder unwirksam zu werden drohen und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von Ihnen und TMHE bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – oder zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags führt und dies nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen dürfen Sie gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
24.2 TMHE wird auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprichen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung.
24.3 Ändert TMHE die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so können Sie den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Frist bis zum Wirksamwerden der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. TMHE hat eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
Was ist sonst noch zu beachten?
25.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns getroffen werden, sind in Angebot, Vertragsbestätigung, Preisblatt und diesen AGB niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
25.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Wir werden gemeinsam versuchen, eine unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam ist. Dasselbe gilt für Lücken des Stromvertrags.
25.3 TMHE ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis Dritte beauftragen.
25.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Fragen zum Thema Energie?
26.1 Unter http://home-intelligent.mobilityhouse.com/stromsparen-tipps finden Sie Anbieter von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Steigerung der Energieeffizienz sowie Kontaktmöglichkeiten von Verbraucherorganisationen und Energieagenturen. Informationen zum TMHE-Strommix finden Sie unter http://home-intelligent.mobilityhouse.com/strommix .
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